SCHWEIZER TIERSCHUTZGESETZ
Quelle: Suzy Utzinger Stiftung für Tierschutz

Schweizer Tierschutz einfach erklärt - Tiere haben Rechte!
Der Stand dieser Informationen entspricht dem 1.1.2006 - voraussichtlich treten im Jahr 2007 das neue Tierschutzgesetz und die neue Tierschutzverordnung in Kraft. Der Inhalt des neuen Tierschutzgesetzes wird im Grossen und Ganzen gleich bleiben. Diese Information bezieht sich hauptsächlich auf Heimtiere. Geschützt sind aber neben Heimtieren auch Nutz-, Wild- und Versuchstiere. Hast Du festgestellt, dass ein Tier misshandelt, vernachlässigt oder überanstrengt wird und dass das Tier demzufolge leidet oder in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt ist? Oder muss mit grosser Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden? Wird ein Tier ungerechtfertigt in Angst versetzt? Gleichgültig ob sich der Tierhalter aus Nachlässigkeit, reiner Bequemlichkeit, Vergesslichkeit, Verantwortungslosigkeit oder sogar Absicht so verhält - Du empfindest sein Verhalten als stoßend und erwägst, Meldung zu erstatten? Die nachfolgenden Erläuterungen sollen Dir helfen, Dich in solchen Fällen richtig zu verhalten und Dich aktiv für den Schutz von einzelnen Tieren einzusetzen. 

Straftatbestand Tierquälerei
Strafbestimmungen - Strafbestimmungen gemäss Tierschutzgesetz (TSchG). Tierschutzbestimmungen sind im eidgenössischen sowie kantonalen Gesetzen und Verordnungen enthalten und ihre Verletzung wird unter Strafe gestellt. Wer ein Tier quält, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu SFr. 40 000.-- bestraft.

Ein Tier quält, wer
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ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in andere Weise missachtet
- Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet
- Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden
- bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den Zweck unvermeidlich ist.
- ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen.

Ein Tier misshandeln, was heißt das?
Als Misshandlung eines Tieres gilt jedes unnötige Verursachen von Schmerzen oder Leiden am Tier. Es genügt schon ein einmaliger Verstoß, regelmäßiges Handeln ist nicht erforderlich. Beispiele:
- Ein Automobilist will durch einen Schwenker das neben dem Fahrzeug herspringende Tier verscheuchen, fährt es dabei an und verletzt es
- Blindes Einschlagen auf einen Hund mit den Fäusten
- Verletzen von Vögeln mit Luftpistolenschüssen
- Ein Automobilist fährt versehentlich ein Tier an und lässt es verletzt liegen

Ein Tier vernachlässigen, was heißt das? Eine Vernachlässigung liegt vor, wenn dem Tier die zu seinem Wohlbefinden erforderlichen Handlungen wie Ernährung, Pflege und Gewährung einer angemessenen Unterkunft vorenthalten werden und das Tier deshalb leidet bzw. in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt ist. Beispiele:
- Unnötiges hungern lassen von Tieren
- Längeres Einsperren eines Hundes in einem Keller ohne Fenster an einer Kette
- Zurücklassen eines Tieres im Fahrzeug bei Hitze oder an der prallen Sonne
- Halten von Kaninchen im Dunkeln und ohne Fütterung und Pflege in ihrem eigenen Schmutz und Kot
- Unzweckmäßiges Überwintern von Schildkröten und Federvieh mit tödlicher Folge 

Ein Tier unnötig überanstrengen, was heißt das?
Ein Tier wird unnötig über- anstrengt, wenn ihm Leistungen zugemutet werden, die seine Kräfte übersteigen.Beispiele für unnötige Überanstrengung:
- Ein Mofafahrer lässt seinen Hund an der Leine neben dem schnell fahrenden Mofa her rennen. Der Hund bricht schließlich mit Schaum aus der Schnauze und blutigen Pfoten zusammen
- Kranke, hochträchtige oder säugende Hunde zum Ziehen einsetzen 

Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen töten, was heißt das?
Ein Tier darf nicht mutwillig getötet werden, das heißt, ohne jeden vernünftigen Grund, sei es aus Boshaftigkeit, Leichtfertigkeit oder aus Gefühlskälte. Muss ein Tier getötet werden, muss dies fachgerechtlich geschehen, so dass das Tier weder körperliche Schmerzen noch Stress oder Angst erleidet. Die Bewusstlosigkeit und der Tod müssen möglichst schnell eintreten. Allgemein lässt sich sagen, das ein Tier qualvoll getötet wird, wenn es nicht unverzüglich oder nicht genügend betäubt worden ist, so dass ihm Schmerzen und Leid (auch Angst) erspart werden. Beispiele für Tötung auf qualvolle Art oder aus Mutwillen:
- Töten von unerwünschten (Jung-)Tieren (Kaninchen, Hamster, Meerschweinchen, Hühner, Katzen) auf nicht fachgerechte Weise, so dass der Tod nicht unverzüglich und schmerzlos eintritt.
- Ertränken einer Katze (da sich die Lungen nur langsam mit Wasser füllen und der Tod langsam und qualvoll eintritt)
- Absichtliches Anfahren oder Überfahren von Tieren
- Auslegen von Giftködern
- Stromfalle zur Abwehr von Katzen
- Töten des Kaninchens einer Drittperson ohne jeden vernünftigen Grund, z.B. aus bloßer Rache
- Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere
- Töten von Tieren aus Leichtfertigkeit, Boshaftigkeit oder zum Vergnügen, z.B. Schiessen auf Katzen mit dem Luftgewehr
- Wer zulässt, dass sein Hund Katzen jagt und tötet, riskiert eine Verurteilung wegen Misshandlung/mutwilligem oder qualvollem Töten!

Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres, was heißt das?
Eine Aussetzung begeht, wer ein Tier, für das er bis anhin gesorgt hat, auf eine solche Weise loswerden will, dass dessen Leben oder Wohlbefinden in erheblicher Weise gefährdet wird, wenn das Tier nicht durch Zufall gerettet werden kann. Ein strafbares Zurücklassen eines Tieres begeht, wer sein Haus verlässt, ohne für die Versorgung und Betreuung des Tieres gesorgt zu haben, wodurch dessen Leben oder Wohlbefinden gefährdet wird. Beispiele für Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres:
- Anbinden eines Hundes an eine Bank oder einen Baum
- Verjagen des Hundes auf dem Spatziergang, so dass er nicht mehr heimfindet
- Zurücklassen einer Katze am alten Wohnort bei Umzug
- Zurücklassen einer unbetreuten Katze bei Ferien (kann auch unter den Tatbestand der starken Vernachlässigung bzw. qualvollen Tötung fallen, wenn die Katze z.B. in die Wohnung eingesperrt wird)
- 'Freilassen' eines Hamsters oder einer Schildkröte

Nicht nur wegen Aussetzung, sondern auch wegen Misshandlung oder qualvoller Tötung eines Tieres macht sich strafbar, wer sich des Tieres auf eine besonders grausame Art entledigen will. Beispiele:
- den Hund in einen Abwasserschacht einsperren, um ihn verhungern zu lassen
- eine Katze in einem Plastiksack im Wald liegen lassen
- ein Tier aus dem fahrenden Auto werfen, so dass es sich verletzt
- ein Tier in einen Abfallcontainer werfen, so dass es verhungert, erfriert oder bei der nächsten Müllabfuhr qualvoll stirbt

Pflichten des Tierhalters
Das Tierschutzgesetzt verpflichtet den Halter oder Betreuer eines Tieres, das Tier angemessen zu ernähren, zu pflegen, für die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit zu sorgen sowie ihm soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Die Verpflichtung zur Pflege des Tieres umfasst die Fürsorge für das Tier und seine gute Behandlung. Das Tier selber und sein Aufenthaltsort müssen reingehalten werden, die notwendige Körperpflege und die Behandlung bei Krankheit gehört ebenso dazu wie der Schutz vor der Witterung.
Neben dem Zufügen von körperlichem Leid (abschichtlich oder durch Vernachlässigung) verbietet das Tierschutzgesetzt auch, ein Tier ungerechtfertigt in Angst zu versetzen. Auch die sozialen und psychischen Bedürfnisse des Tieres sind soweit als möglich zu erfüllen. Für die Haltung einzelner Tierarten (von Heimtieren, aber auch Nutztieren) legt die Tierschutzverordnung Mindestanforderungen fest. Erkundige Dich bei Unsicherheiten beim zuständigen Kantonalen Veterinäramt oder beim Bundesamt für Veterinärwesen nach den maßgeblichen Bestimmungen. Tiere sind regelmäßig und ausreichend zu füttern und müssen mit Wasser versorgt werden. Ihre Haltung und Unterkunft sind angemessen, wenn sie den Erkenntnissen und Verhaltenkunde und Hygiene entsprechen. Die Tiere sollen möglichst in einem guten Gesundheitszustand sein. Kranke Tiere sind zu pflegen und zu behandeln. Grundsätzlich verboten ist es, Tiere dauernd angebunden zu halten.

Verletzung der Tierhalterpflichten
Wenn Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, ist die zuständige Behörde verpflichtet, sofort - nötigenfalls mit Hilfe der Polizei - einzuschreiten. sie kann die Tiere zum Beispiel beschlagnahmen und auf Kosten des Halters anderwertig unterbringen. Außerdem wird eine Strafuntersuchung eingeleitet. Schwere Verstöße gegen Haltungsvorschriften fallen unter den Tatbestand der Tierquälerei. Beispiele:
- Haltung von Kaninchen in zu kleinen oder ungeeigneten Ställen, an der prallen Sonne, ohne Rückzugsmöglichkeiten, ungenügende Versorgung mit Wasser und Stroh, keine Nageobjekte, fehlende Krallenpflege. Die Haltung von Kaninchen muss die arttypische Fortbewegung (Hoppeln, Sprünge), Streckbewegungen und ausgestrecktes Liegen, sowie aufrechtes Sitzen ermöglichen.
- Operatives Entfernen von Krallen bei Katzen
- Nicht artgerechtes Überwintern von Schildkröten
- Ungenügende und ungeeignete Ernährung
- Fehlende Möglichkeit zum täglichen Freiflug bei Stubenvögeln, welche in kleinen Käfigen gehalten werden

Für Hundehalter gilt
Das dauernde Halten eines Hundes an der Kette ist nicht gestattet. Als dauernd gilt dabei nicht nur das ununterbrochene anbinden, sondern schon die zeitlich eindeutig überwiegende Haltung an einer Kette oder an einem Seil, auch wenn das Tier kurzfristig freigelassen wird. Wird der Hund teilweise angebunden gehalten, muss er sich in einem Bereich von mindestens 20m2 bewegen können. Es ist verboten, den Hund mit dem Würgehalsband anzubinden. Außerdem muss, wenn ein Hund im Freien gehalten wird, eine Unterkunft für ihn vorhanden sein, die trocken ist und gegen Kälte und Wind isoliert. Hunde müssen sich täglich ihrem Bedürfnis gemäss (was rassenabhängig ist) bewegen können. Verboten sind im Umgang mit Hunden:
- Übermäßige Härte (z.B. Schlagen mit Karabinerhaken, Stock; zielloses Schlagen oder Treten) und Strafschüsse
- Schachtelhalsbänder
- Geräte, die elektrisieren oder akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, dürfen nur von Personen mit einer behördlichen Bewilligung zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden. Ausgenommen sind Dressurpfeifen
- Halten eines Hundes auf dem Balkon (kann unter anderem als Straftatbestand der Tierquälerei fallen, beispielsweise wenn der Hund im Winter auf dem Balkon gehalten wird)
- Einen Hund einer bewegungsfreudigen Rasse nur ungenügend ausführen
- Kupieren der Ohren und des Schwanzes beim Hund

Was tun? Werde aktiv!
Der Ball liegt bei Dir - Die Untersuchungsbehörde muss bei Tierquälerei und anderen Widerhandlungen gegen das Gesetz von Amtes wegen tätig werden, kann das aber natürlich nur tun, wenn sie von solchen Vorfällen direkt konkret Kenntnis erhält. Sie ist daher auf Deine Meldung angewiesen. 

Du hast Dich entschlossen, Meldung zu erstatten
Erstatte Anzeige! Neben der Stellung einer Anzeige ist es auch sinnvoll, einen Tierschutzverein oder den Tierschutzbeauftragten der Gemeinde oder des Kantons über den Missstand zu informieren. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sind Offizialdelikte und müssen von den Behörden von Amtes wegen verfolgt werden. Die zuständige Behörde ist demnach verpflichtet, den Sachverhalt zu untersuchen und die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, auch anonymen Anzeigen nachzugehen. 

So machst Du eine Anzeige
Damit Deine Anzeige Sinn macht, sind für die Behörden möglichst detaillierte Informationen über die Vorkommnisse wichtig:
- Name des Angeschuldigten oder Hinweis auf 'unbekannt'
- Genaue Schilderung des Sachverhalts (inkl. Ort, Zeit, Tierart, Alter)
- Physischer und psychischer Zustand der Tiere/des Tieres
- Verhalten des Tierhalters (vor, während und nach der Tat) den Tieren und anderen Personen gegenüber
- Evtl. Nennung (und Einreichung) von Beweismitteln wie Berichte von Augenzeugen, tierärztliche Atteste, Fotos, Aufnahmen auf Tonband oder Video, Gesprächsprotokolle
- Medizinische Fachausdrücke (soweit verwendet) sollten erläutert werden 

Wo erstattest Du Anzeige?
Die Strafanzeige kannst Du mit diesen Angaben beim Kant. Veterinäramt oder bei einem Polizeiposten einreichen 

Wenn Soforthilfe nötig ist
Wenn sich ein Tier in unmittelbarer Lebensgefahr befindet (z.B. Hund im überhitzten Fahrzeug, Tier im Winter auf dem Balkon etc.), ist es auf Deine Hilfe angewiesen. Unter diesen Umständen kann es zu viel Zeit kosten, einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz auf die übliche Weise den zuständigen Behörden zu melden. In diesen Fällen ist Soforthilfe nötig. 

Rechtliche Problematik der Selbsthilfe
Alarmiere - sofern es die Situation zulässt - immer erst die Polizei, Feuerwehr oder das zuständige Veterinäramt bzw. den Bezirksarzt. Erst wenn diese Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und sich das Tier in Lebensgefahr befindet oder erheblich leidet, darfst Du selber handeln. Selbsthilfe ist zulässig, wenn bestimmte Grundsätze beachtet werden. Beispiel:
- Der Fall des Hundes im überhitzten Fahrzeug soll als Beispiel für das Vorgehen bei Selbsthilfe dienen. Wer sein Tier im Auto an der prallen Sonne zurücklässt, macht sich strafbar gegen Tierquälerei durch Vernachlässigung. Wenn sich ein Tier in solch einer lebensbedrohenden Situation befindet, ist es auf die Hilfe von aufmerksamen Passanten angewiesen. Unter Umständen ist es nötig, die Autoscheibe einzuschlagen oder die Türe aufzubrechen.

Du musst keine rechtlichen Konsequenzen befürchten, wenn Du folgendes beachtest:
- Alarmiere als erstes die Polizei oder die Feuerwehr und bestehe darauf, dass sofort ein Fahrzeug kommt. Gib genau bekannt, wo sich das Auto befindet.
- Kann die Polizei nicht rechtzeitig vor Ort sein/oder liegt ein akuter Fall vor, das heißt, ist das Wohlbefinden des Tieres stark beeinträchtigt oder befindet es sich gar in unmittelbarer Lebensgefahr, darfst Du zur Selbsthilfe greifen und das Tier befreien. Wenn möglich bitte Passanten, den Zustand des Hundes und die Situation (Auto an der prallen Sonne) zu bezeugen.
- Protokolliere nach der Rettung des Tieres den Sachverhalt (Zeit, Ort, Fahrzeugnummer, allfällige Zeugen mit Anschrift, Gesundheitszustand des Hundes, Anschrift des behandelnden Tierarztes)
- Gegen Schadenersatzforderungen wegen Sachbeschädigung (zerbrochenes Autofenster) oder gegen allfällige Strafanzeige wegen Sachbeschädigung kannst Du mittels Berufung auf Rechtfertigungsgründe wehren. Als Rechtfertigungsgrund kommt dabei vor allem die sogenannte 'mutmaßliche Einwilligung' des Tierhalters in Frage. Die Befreiung seines Tieres aus einer lebensgefährlichen Situation liegt im objektiven Interesse eines vernünftigen Tierhalters, weshalb Du als Geschäftsführer ohne Auftrag im Sinne von Art. 419ff OR rechtmäßig handelst. Vergleichbar ist die Situation, wenn jemand in eine fremde Wohnung einbricht, um dort einen Brand zu löschen. Der Tierhalter muss Dir als Geschäftsführer ohne Auftrag allfällige Auslagen, sofern sie notwendig, nützlich und den Verhältnissen angemessen waren (beispielsweise Tierarztkosten) ersetzen.
- Hast Du die Situation trotz gebührenhafter Aufmerksamkeit in entschuldbarer Weise falsch eingeschätzt, kannst Du Dich auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 Strafgesetzbuch berufen.
- Du kannst aber haftbar gemacht werden, wenn Du gehandelt hast ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen für einen solchen Sachverhalt vorgelegt zu haben.

Uns wenn kein Gesetzesverstoss vorliegt?
Reden ist manchmal Gold - Wenn kein Verstoss gegen das Tierschutzgesetzt vorliegt, der Umgang mit einem Tier oder die Haltung eines Tieres aber offensichtlich tierschützerisch problematisch ist, sind aktive TierschützerInnen gefragt. Nicht immer ist der lauteste Weg auch der beste: Suche ein Gespräch, das den 'Täter' durch korrekte Umgangsformen (wenn's geht, kann ein Lächeln kleine Wunder bewirken) und klare Fakten überzeugt - und bring wenn möglich Lösungsvorschläge, auf die der Tierhalter nur noch einzugehen braucht. 

Mach Dich schlau
Websiten und Adressen, die Dir weiterhelfen können:
- Einblick ins Tierschutzgesetz und in die Tierschutzverordnung sowie nützliche Zusatzinfos bekommst Du auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen: www.bvet.admin.ch
- www.tierimrecht.org ist die Website der Stifung für das Tier im Recht. Enthält unter anderem einer virtuelle Bibliothek und eine grosse Liste von Tierfällen
- Unter www.tierschutz.org findest Du unter anderem eine Sammlung sämtlicher seit 1990 als Grundlage der Schweizer Tierschutzgebung erlassenen Strafurteile.
- Die Rechtsberatung des Zürcher Tierschutzes findest Du unter www.tierrecht.ch Übersichtlich gestaltete Seite, Aufteilung in einzelne Themen der häufigsten Fälle zum Thema 'Das Tier im Recht'
- Tierschutz durch richtiges Handeln: Unter www.susyutzinger.ch können Merkblätter kostenlos bestellt oder angesehen werden. Die Suzy Utzinger Stiftung für Tierschutz organisiert unter anderem Hilfs- und Kastrationsaktionen an Touristenorten. Bildmaterial und Informationen über die Aktionen im In- und Ausland findest Du ebenfalls auf dieser Website.